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Die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung geltend machen

Ja, wir geben es zu, eine Zahnzusatzversicherung kostet. Hier jedoch die gute Nachricht: Sie können die Beiträge seit 2008 als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wir verraten Ihnen, wie das geht, in welcher Zeile Sie den richtigen Haken in Ihrer Steuererklärung setzen – und wie Sie mit Bonuszahlungen zusätzlich sparen können.

Wer kann die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen?

Grundsätzlich jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist – egal, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind. Eines gilt es dabei zu beachten: Sie dürfen die sogenannte Absetzungsgrenze für Zusatzversicherungen nicht überschreiten. Dieser Höchstbetrag variiert jedoch je nach Personengruppe.

Arbeitnehmer und Rentner

Das Gute zuerst: Ihre Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung können Sie grundsätzlich in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Wenn diese Beiträge unter 1.900 Euro jährlich (Absetzungsgrenze) liegen, können Sie auch andere Versicherungen – wie zum Beispiel die private Zahnzusatzversicherung – steuerlich geltend machen. Doch Sie ahnen es vielleicht: In der Regel ist der Höchstbetrag mit den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Rechnen Sie aber erst einmal alles durch, vielleicht bekommen Sie mehr zurück als gedacht!

Ein vereinfachtes Beispiel

Sie sind in der Steuerklasse 1, leben in Berlin und verdienen 3.000 Euro brutto im Monat. Dann bezahlen Sie ca. 438 Euro monatlich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Pro Jahr sind das Beiträge in Höhe von ca. 5.256 Euro. Diese Summe können Sie bei der Steuererklärung in voller Höhe geltend machen. Allerdings überschreiten Sie dadurch den absetzbaren Höchstbetrag von 1.900 Euro für Vorsorgeaufwendungen wie die private Zahnzusatzversicherung.

Beamte

Beamte bekommen einen Zuschuss zu allen Gesundheitsleistungen – seien es Kosten für Ärzte, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente – sie profitieren von der sogenannten Beamten-Beihilfe. Einen Teil der Kosten übernimmt dabei der Dienstherr (Bund, Land, Gemeinde etc.), den restlichen Anteil müssen Sie selber absichern. Aber: Die gesetzlichen Krankenversicherungen berücksichtigen die Beamten-Beihilfe nicht, egal wie viel Sie verdienen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Beamte 100 Prozent der Krankheitskosten selbst absichern müssen, hingegen es in der privaten Krankenversicherung nur 50 Prozent sind – Ihr Beitrag erhöht sich dementsprechend deutlich. Deshalb sind fast alle Beamten privat krankenversichert und profitieren so von einer anteiligen Kostenübernahme durch die Beihilfe. Die Absetzungsgrenze liegt auch hier bei 1.900 Euro. Das gilt auch für Beamte, die sich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden und somit weder Arbeitgeberanteil noch Beihilfe bekommen.

Selbstständige

Sie sind selbstständig berufstätig? Dann können Sie ganze 900 Euro zusätzlich für Vorsorgeaufwendungen und somit auch für Zahnzusatzversicherungen absetzen, Ihr Höchstbetrag liegt also bei 2.800 Euro. Die Absetzungsgrenze ist höher, da Sie nicht von einem Arbeitgeberanteil oder der Beamten-Beihilfe profitieren, sondern Ihre Kosten für Versicherungen in voller Höhe selbst finanzieren. Sammeln Sie also am besten alle Belege – es kann sich durchaus lohnen.

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Wie Sie von Rückerstattungen und Bonuszahlungen profitieren können

Sind Sie privat krankenversichert, können Sie je nach Tarif von einer sogenannten „Beitragsrückerstattung“ profitieren. Diese mindert Ihre jährlichen Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen. Somit bleibt eventuell mehr Spielraum für die absetzbaren Kosten der Zahnzusatzversicherung.

Ein vereinfachtes Beispiel

Als Selbstständiger bezahlen Sie pro Jahr 2.900 Euro Prämien an Ihre private Krankenversicherung. Sie waren jedoch kerngesund und haben die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres nicht für ärztliche Leistungen in Anspruch genommen. Vielleicht haben Sie auch kleinere Arztrechnungen nicht bei der Versicherung eingereicht. Somit bekommen Sie 500 Euro zurückerstattet. Hierdurch sinken Ihre Zahlungen an die Krankenkasse auf 2.400 Euro und liegen damit unterhalb der Absetzungsgrenze für Selbstständige. Sie können also noch 400 Euro für Ihre Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie von Bonuszahlungen der Krankenkasse profitieren. Viele Krankenversicherer bieten spezielle Programme an: Mitglieder bekommen einen Bonus ausgezahlt, wenn sie aktiv für ihre Gesundheit vorsorgen. Bisher wurden diese Zahlungen ebenfalls als Beitragsrückgewähr behandelt und verringerten so die Sonderausgaben. Der Bundesfinanzhof hat im Juni 2016 jedoch entschieden, dass nicht alle Bonuszahlungen die Sonderausgaben mindern dürfen. Welche Fälle das sind, erfahren Sie in der offiziellen Erklärung des Bundesfinanzministeriums. Wenn Sie zu diesem Thema noch mehr wissen möchten, schauen Sie sich auch das Urteil des Bundesfinanzhofs an. 

Eckpunkte:

  • Als Arbeitnehmer, Rentner und Beamter können Sie bis zu 1.900 Euro jährlich für Vorsorgeaufwendungen wie die Zahnzusatzversicherung absetzen.
  • Sind Sie selbstständig, erhöht sich die Absetzungsgrenze auf 2.800 Euro.
  • Achtung: Häufig schöpfen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für sonstige Versicherungen bereits den Maximalbetrag aus!
  • Viele Bonuszahlungen schrauben Ihre Krankenkassenbeiträge herunter – Ihre Chance für mehr Steuerrückzahlungen bei Zusatzversicherungen!

Verheiratete aufgepasst: Sie können vom gemeinsamen Höchstbetrag profitieren

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können ihre Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen zu einem gemeinsamen Betrag addieren, sofern Sie „zusammen veranlagt“ sind, d. h. eine gemeinsame Steuernummer besitzen. Folgende Fälle gibt es unter anderem:

  • Beide Partner sind selbstständig: Insgesamt können Sie bis zu 5.600 Euro für Vorsorgeleistungen steuerlich geltend machen.
  • Ein Partner ist selbstständig, der andere Arbeitnehmer, Rentner oder Beamter: Der gemeinsame Höchstbetrag ergibt sich aus der Summe von 2.800 Euro und 1.900 Euro, liegt also bei 4.700 Euro.  
  • Ein Partner ist Arbeitnehmer oder Rentner, der andere nicht erwerbstätig: Der gemeinsame Höchstbetrag ergibt sich aus der Summe von 1.900 Euro und 2.800 Euro, liegt also bei 4.700 Euro. Annahme: der nicht Erwerbstätige muss seine Kosten zur KV selbst tragen.
  • Ein Partner ist Beamter, der andere nicht erwerbstätig: Der Betrag des Beamten, nämlich 1.900 Euro, verdoppelt sich und der gemeinsame Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen liegt bei 3.800 Euro.
  • Ein Partner ist Arbeitnehmer, Rentner oder Beamter, der andere beitragsfrei mitversichert: Beiden steht ein Höchstbetrag von 1.900 Euro zur Verfügung, das Finanzamt berücksichtigt insgesamt einen Höchstbetrag von 3.800 Euro.

Stift gespitzt: In welche Zeile tragen Sie die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?

Also los, auf in den Steuerdschungel! Wichtig ist die Anlage „Vorsorgeaufwand“ des Steuerformulars: Suchen Sie als gesetzlich Versicherter Zeile 22 bzw. als privat Versicherter Zeile 27 (auf Basis des Steuerformulars für das Steuerjahr 2022), denn hier können Sie Ihre Beiträge für die Zahnzusatzversicherung eintragen. Der Punkt heißt „Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen." Die Position kann von Steuerjahr zu Steuerjahr variieren.

Im Elster-Steuerprogramm finden Sie die entsprechende Zeile übrigens im Bereich „Wahlleistungen und Zusatzversicherungen“.

Für wen lohnt es sich besonders, die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung anzugeben?

  • In der GKV mitversicherte Ehepartner oder Kinder: Sie sind gesetzlich krankenversichert und als Ehepartner oder Familienmitglied kostenlos mitversichert, aber nicht zusammen veranlagt? Prima, denn dann können Sie von dem Steuervorteil profitieren: Sie liegen als mitversicherte Person deutlich unter dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, da Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und können somit diese Summe voll für die Zahnzusatzversicherung ausschöpfen.
  • Studenten: Im Studium zählt jeder gesparte Euro. Und da Sie relativ geringe Beiträge für Ihre Krankenversicherung – ob gesetzlich oder privat – zahlen, lohnt sich die Angabe Ihrer Zahnzusatzversicherung. Bis zum Höchstbetrag ist noch viel Luft, Ihre zusätzlichen Beiträge passen dort also locker hinein.

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Ist auch die professionelle Zahnreinigung steuerlich absetzbar?

Hier gilt: Diejenigen Kosten für eine professionelle Zahnreinigung, die vom privaten Krankenversicherungsunternehmen erstattet werden, können nicht von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Sollte es vorkommen, dass Sie dennoch einen Teil der Kosten für eine professionelle Zahnreinigung selbst tragen, können Sie diesen Teil als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Diese Kosten wirken sich allerdings nur dann aus, wenn sie ihre individuelle, sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es sich dabei tatsächlich um eine außergewöhnliche finanzielle Belastung handelt, die sich steuermindernd auswirkt.

 

Rechtshinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Hinweise in diesem Beitrag allgemeiner Natur sind und keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ersetzen können. Ferner verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unsere allgemeinen Rechtshinweise.

Ronald Voigt

Autor

Ronald Voigt arbeitete als Redakteur für verschiedene ARD-Nachrichtensendungen, bevor er als Manager bei privaten Krankenversicherungen sowie in der Pharmabranche tätig war. Als freier Redakteur schreibt er seit vielen Jahren über gesundheitliche Themen, Gesundheitspolitik und über Trends im Gesundheitsbereich.