Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Häufige Fragen

Bereits am 1. Januar 2016 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSGII) in Kraft. Die Regelungen zum neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Umstellung von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden erfolgt aber erst zum 1. Januar 2017.

Warum ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff notwendig?

Bisher wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit einer Person zum größten Teil an ihren körperlichen Einschränkungen gemessen. Das Ziel der Neuerung ist, neben den körperlichen Einschränkungen auch kognitive (also das Wahrnehmen und Erkennen betreffende) und psychische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und gleichwertig zu behandeln. Insbesondere Demenzerkrankte stehen dabei im Vordergrund und profitieren von dieser Änderung.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit zukünftig beurteilt und eingestuft?

Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es zukünftig fünf Pflegegrade geben. Dadurch ist es möglich, den Pflegeaufwand differenzierter einzuschätzen. Bisher wird bei der Zuordnung in eine Pflegestufe die Zeit gemessen, die eine Pflegeperson für einzelne pflegerische Aufgaben benötigt. Zukünftig ist für eine Einordnung in einen Pflegegrad der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ausschlaggebend, und zwar in den nachfolgenden sechs Bereichen (Modulen):

  1. Mobilität
    Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  4. Selbstversorgung
    Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege?
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Wie errechnet sich der jeweilige Pflegegrad?

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems von 1 bis 100. Die Punkte sind den einzelnen Modulen zugeordnet und je nach Modul unterschiedlich gewichtet. Die Gesamtsumme der Punkte aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1:
    12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 2:
    27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 3:
    47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 4:
    70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 5:
    90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).

Wie werden bei bereits pflegebedürftigen Personen die Pflegestufen in Pflegegrade überführt?

Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe wird automatisch in einen Pflegegrad überführt und von seiner Pflegekasse darüber rechtzeitig informiert. Sie müssen keinen Antrag stellen, und auch ein neues Gutachten ist nicht nötig. Die Pflegestufen werden folgendermaßen in die neuen Pflegegrade überführt:

PflegestufePflegegrad
0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
1
2
1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
2
3
2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
3
4
3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
3 Härtefall
3 Härtefall mit eingeschränkter Alltagskompetenz
5

Die Pflegezusatzversicherung übernimmt die Überführung durch die Pflegekasse und passt ggf. die Leistungsauszahlung dem neuen Pflegegrad an.

Ändern sich meine Pflegeleistungen?

Für viele Pflegebedürftige werden sich die gesetzlichen Leistungen erhöhen. Zugleich regelt der Gesetzgeber durch einen Bestandsschutz, dass sich die bisherige Leistungshöhe der Pflegezusatzversicherung bei aktuellen Pflegefällen auf keinen Fall verringert. So wird durch die Veränderung kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt als zuvor.

Bleibt die staatliche Förderung für den Tarif PflegeAktiv bestehen?

Ja. Wie bisher beteiligt sich der Staat mit 5,00 Euro an Ihrem Beitrag, wenn der Gesamtbeitrag 15,00 Euro übersteigt. Hier ändert sich nichts.