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Gesundheitsreform 2026/2027: Was sich für Sie ändert
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor großen finanziellen Herausforderungen. Um die Finanzierung langfristig zu sichern und die Beitragsentwicklung zu stabilisieren, wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Für Versicherte treten zahlreiche Änderungen bei Leistungen, Beiträgen und Zuzahlungen in Kraft.
Mehr Eigenkosten für Versicherte?
Die Reform verfolgt das Ziel, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker an den verfügbaren Einnahmen auszurichten. Leistungen werden künftig noch stärker auf ihren nachweisbaren medizinischen Nutzen geprüft. Gleichzeitig sind in verschiedenen Bereichen Einsparungen vorgesehen. Für Versicherte wird dies bedeuten, dass sie bestimmte Gesundheitsleistungen künftig häufiger aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Besonders betroffen sind die Bereiche Zahngesundheit, Zuzahlungen Krankenhausaufenthalte und alternative Behandlungsformen. Zusätzlich werden ab 2028 viele Versicherte durch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze sowie neue Regelungen für mitversicherte Partner finanziell belastet.
Zahnersatz: Höherer Eigenanteil
Wer eine Krone, Brücke oder ein Implantat benötigt, muss sich auf höhere Eigenanteile einstellen. Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz wird um 10 Prozentpunkte reduziert. Statt bislang 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung zu übernehmen, zahlen die Krankenkassen künftig nur noch 50 Prozent.
Für die Versicherten bedeutet das, dass sie einen größeren Teil der Behandlungskosten selbst tragen müssen. Gerade bei umfangreichen zahnmedizinischen Versorgungen werden dadurch deutliche zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen.
Auch die erhöhten Zuschüsse für Versicherte mit Bonusheft werden abgesenkt. Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge steigt der GKV-Zuschuss künftig auf 60 statt bisher 70 Prozent, nach zehn Jahren auf 65 statt bisher 75 Prozent.
Wichtig: Die bestehenden Härtefallregelungen beim Zahnersatz bleiben unverändert bestehen. Versicherte mit geringem Einkommen können weiterhin vom doppelten Festzuschuss im Rahmen der Regelversorgung profitieren.
Medikamente und Krankenhaus: Höhere Zuzahlungen
Auch bei den gesetzlichen Zuzahlungen wird es Änderungen geben. Die Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente werden erstmals seit 2004 wieder steigen. Die Zuzahlung wird statt bisher 5 bis 10 Euro künftig zwischen 7,50 und 15 Euro pro Verordnung liegen. Zudem wird die Zuzahlung für Krankenhausaufenthalte von 10 auf 15 Euro pro Tag erhöht. Auch bei Heilmitteln, beispielsweise Physiotherapie, steigt die pauschale Zuzahlung je Verordnung von bisher 10 auf künftig 15 Euro; zusätzlich fällt weiterhin ein Eigenanteil von 10 Prozent der Behandlungskosten an. Ab 2027 gilt hier: Eigenanteil von 10% des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro.
Insbesondere chronisch kranke Menschen oder Versicherte mit regelmäßigem Medikamentenbedarf werden die Auswirkungen im Alltag deutlich zu spüren bekommen.
Gleichzeitig bleiben wichtige Schutzmechanismen bestehen: Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bleibt weiterhin bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen beziehungsweise bei 1 Prozent für chronisch kranke Menschen. Auch bestehende Zuzahlungsbefreiungen bleiben erhalten. Darüber hinaus gilt weiterhin die bekannte 28-Tage-Grenze für Zuzahlungen im Krankenhaus. Dadurch werden die finanziellen Belastungen nach oben begrenzt.
Homöopathie: Leistungen fallen weg
Ein weiterer Bestandteil der Reform betrifft die Erstattung homöopathischer Leistungen. Künftig werden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung stärker an wissenschaftlich nachgewiesenen Behandlungserfolgen ausgerichtet. Deshalb werden homöopathische Arzneimittel und Behandlungen nicht länger über die gesetzlichen Krankenkassen finanziert.
Homöopathie gehörte bereits bisher nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern wurde lediglich von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Satzungsleistung übernommen.
Künftig entfällt diese Erstattungsmöglichkeit vollständig. Homöopathische Leistungen dürfen dann weder als reguläre Kassenleistung noch als freiwillige Satzungsleistung angeboten werden. Für Menschen, die solche Angebote bisher genutzt haben, werden dadurch zusätzliche private Kosten entstehen.
Hautkrebsscreening: Vorsorge bleibt wichtig
Auch Vorsorgeleistungen wurden im Zuge der Reform überprüft. Vorsorgeuntersuchungen sollen künftig stärker auf Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko ausgerichtet werden. Aktuell bleibt der gesetzliche Anspruch auf das Hautkrebsscreening jedoch unverändert bestehen. Versicherte ab 35 Jahren können weiterhin alle zwei Jahre die Untersuchung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass das Hautkrebsscreening künftig vor allem für Risikogruppen vorgesehen ist, während Untersuchungen ohne konkretes Risikoprofil stärker hinterfragt werden. Ziel ist es, vorhandene Mittel gezielter einzusetzen und gleichzeitig die Wirksamkeit von Vorsorgeangeboten zu erhöhen. Die hohe Bedeutung der Hautkrebsvorsorge bleibt dabei grundsätzlich bestehen, insbesondere für Menschen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko.
Für Versicherte ändert sich aktuell nichts: Die bisherigen Regelungen zum Hautkrebsscreening bleiben vorerst bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll die Vorsorgeangebote bis Ende 2027 überprüfen und stärker risikobasiert ausrichten; bis dahin gelten die bestehenden Regelungen unverändert weiter. Erst auf Grundlage dieser Überprüfung wird festgelegt, welche Personengruppen künftig Anspruch auf diese Leistung haben. Erwartet wird eine stärkere Fokussierung auf Risikogruppen beziehungsweise bestimmte Hauttypen. Unabhängig davon bleibt die regelmäßige Hautkrebsvorsorge weiterhin wichtig.
Losgelöst von möglichen Anpassungen bleibt die Früherkennung ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Regelmäßige Untersuchungen können dazu beitragen, Krankheiten frühzeitig zu erkennen und die Behandlungschancen deutlich zu verbessern.
Höhere Beiträge für viele Versicherte
Neben den Leistungsänderungen enthält die Reform auch Maßnahmen zur Stabilisierung der Einnahmenseite. Dazu gehört insbesondere die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro pro Monat, zusätzlich zur ohnehin erfolgenden Anpassung an die Lohnentwicklung. Für Gutverdiener erhöht sich dadurch der Teil des Einkommens, auf den Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden.
Ab 2028 wird für viele bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag fällig. Vorgesehen ist ein Zuschlag von 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens des versicherten Partners. Für viele Haushalte dürfte dies zu den finanziell spürbarsten Auswirkungen der Reform gehören. Kinder bleiben jedoch weiterhin beitragsfrei mitversichert.
Was Sie jetzt tun können
Die gute Nachricht: Für einige der Bereiche, in denen höhere Eigenanteile drohen, gibt es Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung. Eine Zahnzusatzversicherung kann höhere Eigenanteile beim Zahnersatz abfedern. Ambulante Zusatzversicherungen können je nach Tarif z. B. Leistungen rund um Vorsorgeuntersuchungen ergänzen. Als Partner der Techniker Krankenkasse hält Envivas die passenden Tarife bereit – so behalten Sie Ihre Gesundheitskosten im Griff.
Unser Fazit
Die Gesundheitsreform 2026/2027 wird für viele gesetzlich Versicherte spürbare Veränderungen mit sich bringen. Höhere Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte, geringere Zuschüsse beim Zahnersatz sowie Anpassungen bei freiwilligen Leistungen wie dem Wegfall der Erstattung homöopathischer Leistungen werden dazu führen, dass die persönlichen Gesundheitskosten steigen.
Die Diskussion um die zukünftige Finanzierung des Gesundheitssystems wird für Versicherte immer relevanter. Wer sich frühzeitig über mögliche Änderungen informiert, kann besser einschätzen, welche Auswirkungen die Reform auf die eigene Gesundheitsversorgung hat und ob der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung Sinn macht.
Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), FAQ zur Gesundheitsreform 2026/2027.https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq