Chefarztbehandlung: Wahlfreiheit im Krankenhaus

Arzt mit Brille im Vordergrund und drei weitere Ärzte im Hintergrund.

„Für unsere Gesundheit nur das Beste“: Diese Annahme legt eine Studie der INSA (Institut für neue soziale Antworten) nahe, in der die Chefarztbehandlung für Kassenpatienten als eine der wichtigsten Zusatzleistungen der privaten Krankenversicherung bewertet wurde: 70 Prozent aller Befragten legen besonderen Wert darauf.

Aber wie relevant ist diese Wahlleistung wirklich? Welche Vor- und auch Nachteile gibt es und mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Was macht ein Chefarzt?

Ein Chefarzt hat eine leitende Position innerhalb einer Klinik und steht in der Regel an der Spitze einer bestimmten medizinischen Abteilung. Er ist Facharzt für dieses Gebiet und trägt hier die Verantwortung für die medizinischen Abläufe und das Personal. Das bedeutet: Seine Aufgaben umfassen sowohl die Behandlung von Patienten als auch Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Er zeichnet sich dabei durch ein hohes Maß an Berufserfahrung und Fachkompetenz aus.

Chefarztbehandlung – diese Leistungen stehen Ihnen zu

Während eines Krankenhausaufenthaltes haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt. Je nach Dienstplan kann das sowohl ein Assistenz- als auch ein Oberarzt sein. Möchten Sie selbst wählen, wer Sie behandelt, und sich beispielsweise eine Behandlung durch den Chefarzt sichern, können Sie mit dem Krankenhaus einen sogenannten Wahlleistungsvertrag abschließen.

Wahl- und Regelleistungen im Krankenhaus

Bei einem stationären Aufenthalt in einer Klinik haben Sie Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen:

  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • medizinische Versorgung durch den diensthabenden Arzt.

Zusätzlich gibt es exklusive Wahlleistungen, die Sie freiwillig wählen können und die über die notwendige Basisversorgung hinausgehen. Sie allein entscheiden, welche und wie viele Wahlleistungen Sie beanspruchen, und können Ihren Krankenhausaufenthalt so maßgeschneidert gestalten. Es gibt drei Kategorien:

  • Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer mit oder ohne Extras wie Internetanschluss oder Wahlverpflegung),
  • ärztliche Wahlleistungen (Chef- bzw. Wahlarztbehandlung),
  • medizinische Wahlleistungen (z. B. kosmetische Operationen oder erweiterte Laborleistungen).

Chefarztbehandlung durch Wahlleistungsvertrag

Durch den Wahlleistungsvertrag, den Sie mit dem Krankenhaus abschließen, sichern Sie sich die Behandlung durch den Chefarzt. Dabei bezieht dieser Wahlleistungsvertrag alle ärztlichen Fachbereiche mit ein, die für Ihre Behandlung relevant sind. Das heißt: Vereinbaren Sie eine Operation durch den Chefarzt der chirurgischen Abteilung, sind auch der Chefarzt der Anästhesie und der Radiologie inbegriffen. Kommt es während des chirurgischen Eingriffs zu Kreislauf- oder Herzproblemen, ist der Chefarzt der Kardiologie ebenfalls dabei.

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Der Chefarzt muss der behandelnde Arzt sein

Entscheiden Sie sich für eine Chefarztbehandlung, muss der im Vertrag namentlich genannte Arzt die Hauptleistungen Ihrer Behandlung persönlich erbringen. Dazu gehören:

  • die Aufnahmeuntersuchung,
  • Visiten,
  • chirurgische Eingriffe sowie
  • Ein- und Ausleitung der Anästhesie.

Darf sich ein Chefarzt vertreten lassen?

Grundsätzlich untersteht der Chefarzt einer persönlichen Leistungserbringungspflicht: Es wurde vertraglich geregelt, dass nur er Sie behandeln und zum Beispiel operieren darf. Aber was, wenn der Chefarzt aufgrund von Krankheit, Dienstende oder anderweitigen Verpflichtungen abwesend ist? Diese Ausnahmefälle sind streng geregelt, um eine unzulässige, dauerhafte Vertretung zu vermeiden. Durch andere Ärzte darf sich der Chefarzt daher nur vertreten lassen, wenn er:

  • das Vorgespräch führt, im Behandlungsverlauf als Aufsichtsperson agiert und den behandelnden Arzt beaufsichtigt und anweist,
  • nach Vertragsschluss aufgrund unvorhergesehener Ereignisse abwesend ist und Sie in der Vertreterklausel im Wahlleistungsvertrag über den Vertreter informiert wurden,
  • oder aufgrund temporärer, vorhersehbarer Ereignisse abwesend ist und Sie sich in einer individuellen Vereinbarung im Wahlleistungsvertrag schriftlich mit einem Vertreter oder möglichen Behandlungsalternativen einverstanden erklärt haben.

In der Regel handelt es sich bei dem Stellvertreter um einen erfahrenen Oberarzt, der im gleichen Fachgebiet tätig ist und mit dem Chefarzt vergleichbare Qualifikationen aufweist. Er gilt als ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes und wird im Vertrag in der sogenannten Vertreterklausel namentlich genannt.

Vor- und Nachteile einer Chefarztbehandlung

Kaum eine Zusatzleistung wird so heiß diskutiert wie die Chefarztbehandlung. Während die Umfrageergebnisse der INSA sie als wichtigste Leistung der privaten Krankenversicherung einstuft, belegt sie in einer Umfrage der Forsa (Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen) zu Einflussfaktoren auf das Wohlbefinden in der Klinik den letzten Platz. Wie relevant ist die Chefarztbehandlung wirklich?

Kompetenz und Erfahrung

Mit dieser Wahlleistung profitieren Sie von der persönlichen Kompetenz, der besonderen fachlichen Qualifikation sowie der langjährigen Erfahrung eines Chefarztes. Bei häufig auftretenden Erkrankungen und Routineoperationen mag das keine große Rolle spielen, da Mediziner in Deutschland grundsätzlich über eine sehr gute Ausbildung und Kompetenz verfügen. Geht es jedoch um spezielle Krankheiten oder zum Beispiel seltener durchgeführte chirurgische Eingriffe, ist es durchaus von Vorteil, einen Experten heranzuziehen.

Zwei Ärzte analysieren ein Röntgenbild.
In speziellen Fällen wie bspw. komplizierten Brüchen kann es sinnvoll sein, den Chefarzt als Fachexperten heranzuziehen.

Kontinuierliche Behandlung

Ohne Chefarztbehandlung müssen Sie mit wechselnden Stationsärzten vorliebnehmen, die zum Teil unterschiedliche Behandlungsmethoden bevorzugen. Durch eine häufigere „Übergabe” Ihres Falles verläuft die Behandlung unter Umständen nicht so kontinuierlich wie es wünschenswert wäre. Entscheiden Sie sich für die wahlärztliche Behandlung, erfolgt Ihre Betreuung nur durch einen einzigen, besonders erfahrenen und qualifizierten Arzt.

Wahlfreiheit: Auch ein Oberarzt kann Sie behandeln, wenn Sie möchten

Angenommen, Ihnen steht eine Operation am Knie bevor und Sie erfahren, dass der Oberarzt des Krankenhauses als absoluter Fachmann für Kniegelenke gilt. Durch die Wahlfreiheit, die Sie sich mit der Wahlleistung Chefarztbehandlung sichern, können Sie diesen Oberarzt als Ihren behandelnden Arzt auswählen. Denn eine Chefarztbehandlung ist eine Wahlarztbehandlung – das heißt, Sie können mit dem Krankenhaus eine Behandlung durch jeden beliebigen der dort angestellten Ärzte vereinbaren.  

Tipp: Schauen Sie genau hin! In der Regel wird die Klinik davon ausgehen, dass Sie den Chefarzt wählen, und diesen im Behandlungsvertrag nennen. Wenn Sie also vom Oberarzt behandelt werden möchten, sollten Sie das im Vorfeld deutlich sagen, und beim Behandlungsvertrag sollten Sie dann darauf achten, dass Ihr Wunscharzt konkret benannt wird.

Fehlende Routine durch Managementaufgaben?

Doch es gibt nicht nur Vorteile: Kritiker weisen darauf hin, dass die Chefarztbehandlung nicht in jedem Fall die beste Lösung ist. So sind viele Chefärzte häufig mit Managementaufgaben betraut und stehen dadurch seltener am OP-Tisch als die diensthabenden Ärzte. Nicht umsonst spricht sogar das „Ärzteblatt” von einem „Spagat zwischen Medizin und Management”. In Einzelfällen kann daher ein Oberarzt durchaus der bessere Operateur oder behandelnde Arzt sein. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ein Großteil der Mediziner, die als absolute Spezialisten gelten, Chefärzte sind.

Informieren Sie sich im jeweiligen Krankenhaus darüber, in welchem Umfang der Chefarzt in die Patientenbehandlung eingebunden ist, und besprechen Sie vor Vertragsschluss die Möglichkeit, eine bestimmte Operation von einem anderen Arzt durchführen zu lassen. Denn: Der größte Bonus der Zusatzleistung „Chefarztbehandlung” ist die freie Arztwahl.

Hohe Kosten und schwierige Planung

Die Behandlung durch den Chefarzt wird in der Regel gewählt, weil die Qualifikationen des gewählten Arztes einen besonders guten Behandlungserfolg versprechen. Daher ist der Wahlarzt im Gegenzug berechtigt, seine Leistungen individuell abzurechnen und einen höheren Rechnungssatz zu verlangen. Die Kosten einer Chefarztbehandlung sind daher um ein Vielfaches höher.  

Da die Chefarztbehandlung alle an Ihrer Behandlung beteiligten ärztlichen Fachbereiche betrifft – plus eventuell weitere ärztlich geleitete Einrichtungen wie z.B. Labore – droht zudem eine Kostenfalle. Denn bei Abschluss des Wahlleistungsvertrags ist oftmals nicht absehbar, wie viele Chefärzte und Einrichtungen an Ihrer Behandlung mitwirken werden. Kommt es während einer Operation zu plötzlichen Herzrhythmusstörungen, wird beispielsweise der Chefarzt für Kardiologie hinzugezogen. Dessen Leistungen werden in der Abrechnung dann ebenfalls berücksichtigt.
Auch einzelne Visiten, Injektionen und Untersuchungen sind kaum vor Vertragsschluss plan- und absehbar, werden jedoch als separate Leistungen abgerechnet. Eine Zusatzversicherung kann Sie davor schützen, diese Kosten allein zu tragen.

Eckpunkte

Vorteile:

  • Chefärzte überzeugen durch besondere Fachkompetenz und langjährige Erfahrung.
  • Eine kontinuierliche Behandlung ist garantiert, ein ständiger Arztwechsel ausgeschlossen.
  • Wahlfreiheit sichert die Behandlung durch den gewünschten Arzt, der nicht zwingend Chefarzt sein muss.

Nachteile:

  • Managementaufgaben lassen Chefärzten manchmal wenig Zeit für fachliche Tätigkeiten.
  • Hohe Kosten sind möglich und kaum vor Vertragsschluss absehbar.

Kosten der Chefarztbehandlung

Ja, der Chefarzt kostet extra – immerhin geht es hier um eine Wunschbehandlung durch einen besonders qualifizierten Spezialisten. Aber wie viel darf er tatsächlich verlangen und welche Anteile werden von den Versicherungen übernommen? Ihr individueller Versicherungsschutz ist entscheidend für die Kostenfrage.

Arzt schüttelt lächelndem Paar die Hand.
Die Behandlung durch einen qualifizierten Spezialisten kann sinnvoll sein. Informieren Sie sich, welche Kosten dabei auf Sie zukommen.

Wie berechnen sich die Kosten?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für jede medizinische Leistung eine Gebühr vor. Auch der Chefarzt muss seine Leistungen nach der GOÄ berechnen. Das Messen des Blutdrucks ist ein Beispiel für eine medizinische Leistung, die bei einem Krankenhausaufenthalt anfallen könnte.  Nach GOÄ würde für diese Untersuchung eine Gebühr von 8,74 Euro anfallen. Bei „normaler“ Abrechnung mit dem 1,5-fachen Satz würde die Untersuchung also 13,11 Euro kosten. Der Chefarzt darf für seine erbrachten Leistungen jedoch höhere Steigerungssätze anwenden. Ein Steigerungssatz ist ein Faktor, mit dem die Gebühr multipliziert wird. Abhängig von der Schwierigkeit der Behandlung und dem Zeitaufwand, darf der Chefarzt das bis zu 3,5-Fache der Gebühr verlangen. In unserem Beispiel würde der Chefarzt für das Messen des Blutdrucks also 8,74 Euro * 3,5 = 30,59 Euro abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dies in seiner Rechnung begründet. Auch darüber hinausgehende Steigerungssätze sind möglich, müssen dann jedoch in einer gesonderten Honorarvereinbarung schriftlich fixiert werden.

Wer trägt die Kosten?

Wer die Chefarztbehandlung bezahlt, hängt vom Versicherungsschutz ab. Je nachdem, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, bezahlen Sie die Rechnung selbst oder erhalten eine Erstattung.

Gesetzlich Krankenversicherte

Als gesetzlich Versicherter können Sie ebenfalls eine Behandlung durch den Chefarzt in Anspruch nehmen. Ohne eine entsprechende private Zusatzversicherung müssen Sie die Kosten jedoch selbst tragen. Dabei gilt aber folgende Ausnahme: Führt der Chefarzt bei Ihnen eine bestimmte Behandlung/Operation durch, weil nur er das erforderliche fachliche Können besitzt, handelt es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung. In diesem Fall zahlen auch die gesetzlichen Kassen.

Privat Krankenversicherte

Privat versicherte Patienten müssen sich über die Kosten der Chefarztbehandlung in der Regel keine Sorgen machen. Bei den meisten privaten Versicherern gehört diese Wahlleistung zu den vereinbarten Grundleistungen. Nach Einreichen der Rechnungen prüft die Krankenversicherung die Notwendigkeit der Behandlung sowie die veranschlagten Kosten und erstattet dann üblicherweise den vollen Betrag. Je nach Behandlung ist es sinnvoll, vor der Behandlung mit der Versicherung zu sprechen. Dann prüft die Versicherung vorher, ob die gewünschte Behandlung durch Ihren Versicherungsschutz gedeckt ist. Und kann dann eine Kostenübernahme verbindlich zusagen. Gerade bei größeren Eingriffen, die im Vorfeld vom Patienten geplant werden können, ist diese Vorgehensweise möglich und auf jeden Fall zu empfehlen. Grundsätzlich gilt natürlich: Die in Ihrem Tarif  aufgeführten Leistungen bestimmen darüber, wie umfangreich die Kostenübernahme ausfallen wird. Das Problem ist eher, dass Sie aus den sogenannten Tarifbedingungen im Einzelfall nicht einwandfrei entnehmen können, was genau damit gemeint ist und welche Leistungen nun inbegriffen sind und welche nicht. Deswegen ist es immer sinnvoll, Ihre Versicherung vor der Behandlung zu kontaktieren und für Ihren Fall konkret zu klären, welche Kosten übernommen werden. Enthält Ihr vereinbarter Versicherungstarif keinen entsprechenden Schutz, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Oder Sie können sich informieren, ob Ihr Versicherer andere Tarife anbietet, die die gewünschten Leistungen enthalten.

Lohnt sich eine private Krankenhauszusatzversicherung?

Gesetzliche Krankenversicherungen zahlen bei einem Krankenhausaufenthalt ausschließlich für Maßnahmen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Auf die Chefarztbehandlung trifft das nur in Einzelfällen zu.

Wenn Sie als Kassenpatient eine Behandlung durch einen von Ihnen ausgewählten Arzt mit ausgezeichneten Fachkenntnissen wünschen, sind Sie mit einer privaten Zusatzversicherung gut beraten. Diese bietet in der Regel nicht nur die Chefarztbehandlung, sondern weitere Zusatzleistungen an, die Ihren Krankenhausaufenthalt so angenehm wie möglich gestalten und eine schnelle Genesung ermöglichen. Dies kann unter anderem eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, ein Krankenhaustagegeld oder eine Übernahme von Kosten für Abschlussuntersuchungen sein.

Die Beiträge variieren je nach Alter. Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Beitrag ausfällt? Dann berechnen Sie hier Ihren genauen Beitrag und schützen Sie sich mit einer Zusatzversicherung vor einem hohen Eigenanteil an der Chefarztbehandlung. So werden die Kosten Ihrer Wahlleistung im Krankenhaus nicht zum Ausschlusskriterium für Ihre Behandlung.

Darauf sollten Sie bei der Abrechnung achten

Nach Ihrer Behandlung erhalten Sie Rechnungen von allen beteiligten Chefärzten, die Sie in der angegebenen Frist begleichen müssen. Nicht selten sind Chefarztbehandlungen eine kostspielige Angelegenheit. Stellen Sie deshalb nach Erhalt der Rechnung sicher, dass Sie nur für die Leistungen zahlen, die Sie auch wirklich erhalten haben. Achten Sie auf folgende Besonderheiten:

  • Hat der Chefarzt alle Leistungen persönlich erbracht?
    • Eine Honorarvereinbarung ist nur für die vom Chefarzt persönlich erbrachten Leistungen zulässig.
  • Wurden Leistungen weitergegeben?
    • Die Abrechnung ist auf einen Regelhöchstsatz begrenzt, wenn Leistungen an einen nachfolgenden Krankenhausarzt weitergegeben werden. Das bedeutet, die Gebühr darf nur auf das 2,3-Fache – und nicht auf das 3,5-Fache – erhöht werden.
  • Wurden Leistungen berechnet, die nicht vom Chefarzt erbracht wurden?
    • Bestimmte Leistungen dürfen nicht berechnet werden, wenn der Chefarzt oder sein ärztlicher Vertreter diese nicht persönlich erbracht haben (z. B. Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung, Visiten oder Blutentnahmen).
    • Physikalisch-medizinische Leistungen, die nicht vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter erbracht wurden, dürfen nur auf der Rechnung stehen, wenn der Chefarzt (oder sein Vertreter) Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin ist oder die entsprechende Zusatzqualifikationen erworben hat und die Leistungen von ihm beaufsichtigt wurden.
  • Wurde der Minderungssatz abgezogen?
    • Für eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus gilt ein Minderungssatz von 25 Prozent, um eine Doppelzahlung zu verhindern. So wird sichergestellt, dass Sachkosten, die in den Gebühren für Ärzte enthalten sind, nur vom Krankenhaus in Rechnung gestellt werden und nicht erneut im Arzthonorar auftauchen. Zudem ist ein Teil der Bezahlung für Chefärzte bereits in der Vergütung enthalten, welche die gesetzliche Krankenversicherung  an das Krankenhaus zahlt.

Quellenangaben